Die SSR ist immer ein rechtlich selbstständiger Vertrag und wird im Versicherungsschein gesondert ausgewiesen.
Der SSR kann auch als Einzelrisiko versichert werden:
wenn die Ergänzungsversicherung nach §28 ARB nicht in Betracht kommt
wenn nur die Absicherung des Straf - Rechtsrisikos gewünscht wird
wenn der SSR als Anschluss an einen anderen Rechtsschutzvertrag nach §24 oder §21 ARB abgesichert werden soll
Der SSR kann von Gewerbetreibenden, Freiberuflern oder Selbstständigen, auch von Ärzten, Heilpraktikern, medizinischen Heilberufen, Apotheken, ambulanten Kranken- und Altenpflegediensten, Hörgeräteakustikern und Augenoptikern abgesichert werden.
Der Vertragsgegenstand ist die:
Verteidigung von Strafverfahren
Verteidigung in Ordnungswidrigkeitsverfahren
Verteidigung in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren
Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Sonderbedingungen der SSR (in Abschnitt V der ARB-Anhang) und unter Bezugnahme auf §1-20 ARB
Die Versicherung umfasst den:
Straf - Rechtsschutz
Ordungswidrigkeiten - Rechtsschutz
Disziplinar- und Standes - Rechtsschutz
Verwaltungs - Rechtsschutz für besondere Anwaltstätigkeiten
Rechtsschutz für Zeugenbeistand
Rechtsschutz für erweiterten Zeugenbeistand
Rechtsschutz für Firmenstellungnahmen
Ausgeschlossen sind:
Verfahren zur Verteidigung wegen des Vorwurfes der Verletzung
wenn vom Versicherungsnehmer oder einem berechtigten Fahrer (eines Motorfahrzeuges) die Verkehrsvorschriften verletzt wurden
Vorschriften des Kartellrechtes oder eines anderen Straf- oder Ordungswidrigkeitenrechtes, das im Zusammenhang mit einem Verfahren aus dem Kartellrecht steht
Steuerstraftaten, wenn das Ermittlungsverfahren durch Selbstanzeige ausgelöst wurde
Werden weiterhin Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so ist insoweit der Versicherungsschutz ausgeschlossen.